Urteil Nr. IX ZR 10/20 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR10.20.0
Docket NumberIX ZR 10/20
Date29 Octubre 2020
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR10.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 10/20
Verkündet am:
29. Oktober 2020
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 67 Satz 1, § 138 Abs. 4
Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsa-
che betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder
Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.
BGB § 199 Abs. 1
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche
Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor,
wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen
den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH,
Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172).
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 10/20 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen
Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-
gerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 10. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Rechtsanwältin auf Schadensersatz in
Anspruch. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie in dem Verfahren über den
Versorgungsausgleich mit ihrem geschiedenen Ehemann fehlerhaft vertreten zu
haben.
Die Klägerin ist Finanzbeamtin (Besoldungsgruppe A 9). Sie wurde im No-
vember 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seit-
dem Versorgungsbezüge. Ihre Ehe wurde am 13. April 2011 geschieden. In dem
abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich erteilte das dem vorlie-
genden Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelfer beigetretene Land
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