Urteil Nr. IX ZR 212/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR212.19.0
Date29 Octubre 2020
Docket NumberIX ZR 212/19
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR212.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 212/19
Verkündet am:
29. Oktober 2020
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 167 Abs. 1, § 181
Ein im Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen widersprechendes
Insichgeschäft ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertre-
tungsmacht unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung richtet sich der Bereicherungsanspruch des
Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden, wenn der Fehler der Anweisung
darauf beruht, dass für den vermeintlich Anweisenden ein Vertreter handelt, der dem
Zuwendungsempfänger unbekannte interne Beschränkungen seiner im Außenverhält-
nis unbeschränkten Vertretungsmacht missachtet.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19 - Hanseatisches OLG Bremen
LG Bremen

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