Urteil Nr. IX ZR 264/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR264.19.0
Date29 Octubre 2020
Docket NumberIX ZR 264/19
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR264.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 264/19
Verkündet am:
29. Oktober 2020
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 15 Abs. 2
Wird der Rechtsanwalt vom Mandanten im engen zeitlichen Zusammenhang zur Tren-
nung und zur Entscheidung, sich scheiden zu lassen, beauftragt, ihn gegenüber sei-
nem Ehepartner wegen der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung außer-
gerichtlich zu vertreten und mit ihm eine außergerichtliche Vereinbarung zu treffen,
kann er in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig sein, wenn er außergericht-
lich Verhandlungen mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehepartners führt.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 264/19 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 31. August 2020 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring,
die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer XX des Landgerichts
Karlsruhe vom 23. Oktober 2019 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.421,10 € festge-
setzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem ehemaligen Mandanten, die
Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung, weil er von diesem beauftragt worden
sei, ihn in einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau über einen Gesamt-
schuldnerausgleich außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Der Beklagte
beauftragte den Kläger im Januar 2014, ihn in einer Ehescheidungssache nebst
diverser Folgesachen und weiterer Gegenstände (Versorgungsausgleich, Unter-
halt, Vermögensauseinandersetzung, Nutzungsentschädigung) zu vertreten. Im
Mai 2014 beantragte der Kläger für den Beklagten auftragsgemäß die Scheidung
nebst Versorgungsausgleich. Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 stellte der
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