Urteil Nr. IX ZR 199/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:011020UIXZR199.19.0
Docket NumberIX ZR 199/19
Date01 Octubre 2020
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:011020UIXZR199.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 199/19
Verkündet am:
1. Oktober 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 302 Nr. 1 Fall 3; BZRG § 51 Abs. 1
Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Rest-
schuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen ei-
ner Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit
dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu til-
gen ist.
InsO § 302 Nr. 1 Fall 3; AO § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4
Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an
der Privilegierung der Hauptforderung teil.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 199/19 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen
Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 4. Februar 1999 wegen Steuerhehlerei in fünf Fällen
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde durch Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 auf zwei Jahre und
neun Monate reduziert. Am 16. Februar 2017 wurde das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Klägers eröffnet und festgestellt, dass er Restschuldbefreiung
erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraus-
setzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Das Insolvenzverfahren dauert an. Die Bundesrepublik Deutschland, die Be-
klagte, meldete aus dem Bescheid des Hauptzollamts Karlsruhe vom 10. Oktober
1995 Forderungen wegen Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von
3.022.492,19 €, wegen Säumniszuschlägen in Höhe von 332.548,50 € und aus
dem Bescheid vom 6. Juli 2001 wegen Zinsen in Höhe von 1.057.288,24 zur
Tabelle an. Weiter beantragte sie, dass die angemeldeten Forderungen von der
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