Urteil Nr. IX ZR 21/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR21.19.0
Docket NumberIX ZR 21/19
Date17 Diciembre 2020
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR21.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 21/19
Verkündet am:
17. Dezember 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 92; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; AnfG § 17
Verfolgt der Kläger mit dem Vortrag, von dem Beklagten durch Täuschung zu einer
Zahlung an die spätere Schuldnerin veranlasst worden zu sein, einen Einzelschaden,
wird der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Schuldnerin nicht unterbrochen, wenn der Einzelschaden und ein möglicherweise
daneben bestehender Gesamtschaden unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19 - OLG München
LG München I

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