Urteil Nr. IX ZR 205/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR205.19.0
Docket NumberIX ZR 205/19
Date17 Diciembre 2020
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIXZR205.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 205/19
Verkündet am:
17. Dezember 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 134 Abs. 1, § 140 Abs. 1
Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut
zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Si-
cherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen.
BGB § 397; InsO § 134 Abs. 1, § 140 Abs. 1
Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung
des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrags vorgenommen.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 205/19 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin-
nen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2019 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Dezember 1997 schloss der Ehemann der Beklagten (künftig: Schuld-
ner) bei der H. eine Kapitallebensversiche-
rung ab, welche bei Tod des versicherten Schuldners, spätestens am 1. Dezem-
ber 2012, fällig werden sollte; bezugsberechtigt für den Todesfall war die Be-
klagte. Im November 2001 nahm diese zum Zwecke der Gründung einer ärztli-
chen Praxis bei der D. (künftig: Kreditinstitut)
einen Kredit über 120.000 DM auf. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche
des Kreditinstituts trat der Schuldner seine Rechte aus der Lebensversicherung
an das Kreditinstitut ab. Die Abtretung wurde dem Versicherer am 9. November
2001 angezeigt; das Bezugsrecht wurde widerrufen. Nach Eintritt des Siche-
rungsfalls zog das Kreditinstitut im Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von
13.206,91 aus der Lebensversicherung ein, der dem Schuldsaldo der Beklag-
ten gutgeschrieben wurde.
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