Urteil Nr. IX ZR 64/20 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-01-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR64.20.0
Docket NumberIX ZR 64/20
Date28 Enero 2021
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR64.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 64/20
Verkündet am:
28. Januar 2021
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 140 Abs. 1
Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet wird, die
ohne Anfechtung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste; auf den Eintrit t einer
Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kommt es nicht an.
InsO § 133 Abs. 1 aF, § 140 Abs. 1
Wird eine mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten, die in der Weise be-
wirkt worden ist, dass ein Geldbetrag auf das Konto einer Zwischenperson überwiesen wurde und diese
den Betrag an den Leistungsempfänger durch Überweisung weitergeleitet hat, ist die Wertstellung auf dem
Konto des Leistungsempfängers der für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzan-
fechtung maßgebliche Zeitpunkt.
InsO § 133 Abs. 1 aF; AO § 69
Werden Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Zahlungen vom Privat-
konto ihres Geschäftsführers beglichen, steht es der Kenntnis des Finanzamts von einer nach den objekti-
ven Umständen anzunehmenden, die Gesamtheit ihrer Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung der
GmbH nicht ohne weiteres entgegen, dass der Geschäftsführer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung für die Verbindlichkeiten haftet.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2020 aufgehoben
und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
15. Oktober 2019 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.
März 2018 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Klä-
ger 35 vom Hundert und der Beklagte 65 vom Hundert. Die Kosten
der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2015 eröffneten Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der H. GmbH (nachfolgend:
Schuldnerin). Der Verfahrenseröffnung waren ein Fremdantrag des beklagten
1

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