Urteil Nr. IX ZR 76/20 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-06-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR76.20.0
Docket NumberIX ZR 76/20
Date10 Junio 2021
CourtIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR76.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 76/20
Verkündet am:
10. Juni 2021
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 86 Abs. 1 Satz 1, § 125; BGB § 667, § 675 Abs. 1
Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichts-
kasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des
rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszuge-
ben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den
Rechtsschutzversicherer über.
VVG § 86 Abs. 1 Satz 2, § 125; GKG § 6
Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechts-
schutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 76/20 - LG Bremen
AG Bremen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter
Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Bremen vom 6. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist der Rechtsschutzversicherer der Eheleute K.
(nachfolgend: Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer mandatierten
die Beklagte zu 1, eine Rechtsanwaltssozietät, für die der Beklagte zu 2 tätig
wurde, mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Bank. Die Klägerin
lehnte zunächst die Erteilung einer Deckungszusage ab, erteilte diese dann aber
nur für das Klageverfahren in erster Instanz und verweigerte sie für die außerge-
richtliche Interessenwahrnehmung. Auf eine Rechnung der Beklagten vom
16. September 2015 zahlten die Versicherungsnehmer die Gebühren für die au-
ßergerichtliche anwaltliche Tätigkeit an die Beklagte zu 1.
Der Rechtsstreit der Versicherungsnehmer gegen die Bank endete mit ei-
nem Vergleich vom 12. Juli 2017. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und
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