Urteil Nr. IX ZR 165/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:160921UIXZR165.19.0
Date16 Septiembre 2021
Docket NumberIX ZR 165/19
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:160921UIXZR165.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 165/19 Verkündet am:
16. September 2021
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 280, § 675 Abs. 1
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolg-
saussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unab-
hängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.
b) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer
in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren
Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im
Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine da-
mit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.
- 2 -
c) Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechts-
schutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den
Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten aus-
schließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.
BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 - Thüringer OLG
LG Gera

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