Urteil Nr. IX ZR 110/20 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-12-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:021221UIXZR110.20.0
Date02 Diciembre 2021
Docket NumberIX ZR 110/20
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:021221UIXZR110.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 110/20 Verkündet am:
2. Dezember 2021
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 5. November 2021 einge-
reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen
Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2020 aufgeho-
ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 5.143,32 € festge-
setzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der P. AG, vormals F. AG (nachfolgend: Schuldnerin).
Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten
I. -Gruppe auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete
bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte,
welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an
die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von
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