Urteil Nr. IX ZR 4/21 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR4.21.0
Date10 Marzo 2022
Docket NumberIX ZR 4/21
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR4.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 4/21
Verkündet am:
10. März 2022
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 134, § 142 Abs. 2 Satz 3
Gewährt ein Dritter dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, unterfällt die Schenkungs-
anfechtung in der Insolvenz des Dritten nicht dem Bargeschäftsprivileg.
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 4/21 - LG Oldenburg
AG Westerstede
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Loh-
mann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter
Dr. Harms
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2020 aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 18. Dezember 2018
am 12. Februar 2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem Gesichtspunkt
der Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis nimmt er den Beklagten
auf Rückgewähr einer Zahlung in Anspruch, die dieser zur Vergütung seiner Ar-
beitstätigkeit erhalten hat.
Der Beklagte war Arbeitnehmer der E. -H. G.
GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin), einer Schwestergesellschaft der Schuldne-
rin. Beide Gesellschaften gehörten zur E. -Gruppe, hinter der J. K.
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