Urteil Nr. IX ZR 148/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-02-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:100222UIXZR148.19.0
Date10 Febrero 2022
Docket NumberIX ZR 148/19
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:100222UIXZR148.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 148/19
Verkündet am:
10. Februar 2022
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 133 Abs. 1
a) Wird die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des
Schuldners trägt, erfüllt oder gestundet, und will der Verwalter die Vermutung der
Fortdauer der Zahlungseinstellung für sich in Anspruch nehmen, kann er unter dem
Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast gehalten sein, zum Zahlungsverhal-
ten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbind-
lichkeiten des Schuldners vorzutragen.
b) Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zah-
lungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der
Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem
Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlos-
sen werden.
c) Einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm ge-
genüber kennt, fehlt in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungs-
unfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19 - OLG Köln
LG Köln

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