Urteil Nr. IX ZR 250/20 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 24-02-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:240222UIXZR250.20.0
Date24 Febrero 2022
Docket NumberIX ZR 250/20
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:240222UIXZR250.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 250/20
Verkündet am:
24. Februar 2022
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur dann ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar,
wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Hält der Schuldner eine
Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht
durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Ge-
samtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt.
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5
Ob die aus einem Lizenzvertrag herrührende Forderung eines Gesellschafters auf Be-
zahlung von Lizenzgebühren wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht,
richtet sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Art, Inhalt und Umständen des
tatsächlich gewährten Zahlungszeitraums und der marktüblichen Konditionen, bei der
die Auswirkungen von Fälligkeitsvereinbarung und Stehenlassen zusammen zu be-
trachten sind.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin
Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und
den Richter Dr. Harms
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. November
2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den An-
fechtungsanspruch zum Nachteil des Klägers entschieden worden
ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der K. GmbH (fortan: Schuldnerin). Das Stammkapital der Schuldnerin
betrug 25.000 €. Die Beklagte war Gesellschafterin der Schuldnerin und ur-
sprünglich in Höhe von 24.250 € am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt.
Am 23. Juli 2015 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin einen Li-
zenzvertrag, wonach die Beklagte für bestimmte Patente, Marken und Know-How
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