Urteil Nr. IX ZR 69/21 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-04-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:280422UIXZR69.21.0
Date28 Abril 2022
Docket NumberIX ZR 69/21
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:280422UIXZR69.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 69/21
Verkündet am:
28. April 2022
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 105, § 155 Abs. 3 Satz 2
a) Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entspre-
chenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im
Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistun-
gen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen.
b) Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers, der seine Prü-
fungstätigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, aber erst da-
nach abgeschlossen hat.
BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 69/21 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin
Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und
den Richter Dr. Harms
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2021 aufgeho-
ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-
schaft. Die Hauptversammlung der M. AG (im Folgenden: Schuldnerin)
wählte sie am 11. Juli 2013 zur Abschlussprüferin für den Jahresabschluss sowie
den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013. Unter dem 30. Dezember 2013
erteilte der Aufsichtsrat der Schuldnerin der Klägerin den Prüfauftrag. Diese
nahm den Auftrag am 3. Januar 2014 an. Mit Rechnung vom 14. August 2014
stellte die Klägerin der Schuldnerin für ihre Prüftätigkeit einen Teilbetrag in Höhe
von 13.583,55 € in Rechnung. Am 27. Juli 2016 wurde das Insolvenzverfahren
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