Urteil Nr. IX ZR 152/22 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-06-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:290623UIXZR152.22.0
Date29 June 2023
Docket NumberIX ZR 152/22
CourtIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:290623UIXZR152.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 152/22
Verkündet am:
29. Juni 2023
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 667; InsVV § 9
Der Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht
verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt sich aus ei-
ner entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Herausgabepflicht des Be-
auftragten.
BGB §§ 195, 667; InsVV § 9
Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses be-
ginnt grundsätzlich erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzge-
richts zu laufen, aus dem sich die Überzahlung ergibt.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - IX ZR 152/22 - OLG Schleswig
LG Flensburg

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