Urteil Nr. IXa ZB 77/04 des IXa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-11-2004

Docket NumberIXa ZB 77/04
Date05 Noviembre 2004
CourtIXa- Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 77/04
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAGO §§ 57, 58
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zu-
nächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuld-
ners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil
der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem
inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der
zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des
Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.
BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 77/04 - LG Bonn
AG Bonn

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