Urteil Nr. KZR 60/18 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 29-10-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:291019UKZR60.18.0
Docket NumberKZR 60/18
Date29 Octubre 2019
CourtKartellsenat
ECLI:DE:BGH:2019:291019UKZR60.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 60/18 Verkündet am:
29. Oktober 2019
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Berufungszuständigkeit II
GWB §§ 87, 91, 92, 93; GVG § 119; ZPO §§ 517, 519, 520 Abs. 2
a) Die Berufungszuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob
eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüp-
fung). Für die Zuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB genügt es entgegen früherer
Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkenn-
bar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle Anknüpfung).
b) Besteht eine Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit eines nach §§ 91, 93,
92 i.V. mit § 87 GWB zuständigen Oberlandesgerichts kann die Berufung, über die
gemäß § 119 GVG das allgemein zuständige Berufungsgericht zu entscheiden
hat, fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht
eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nach §§ 87, 89
GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat.
c) § 2 Abs. 4 TKG steht einer parallelen Anwendung der §§ 19, 20 GWB neben § 28
TKG nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 60/18 - OLG Düsseldorf
LG Köln
- 2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und
Dr. Linder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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