Urteil Nr. NotSt (Brfg) 3/17 des Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, 13-11-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTST.BRFG.3.17.0
Docket NumberNotSt (Brfg) 3/17
Date13 Noviembre 2017
CourtSenat für Notarsachen
ECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTST.BRFG.3.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt(Brfg) 3/17
vom
13. November 2017
in der Disziplinarsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BDG § 4
BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 28
a) Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarange-
legenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gela-
gerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei
der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion.
b) Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt,
durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm be-
schäftigtes Personal (i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO) begründet werden.
BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17 - OLG Celle
wegen Disziplinarverfügung
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die
Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das ihm am
16. März 2017 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlan-
desgerichts Celle zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger ist seit 1982 Notar mit Amts-
sitz in O. . Er ist disziplinarrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung
getreten und für Dienstvergehen, denen unterschiedliche Amtspflichtverletzun-
gen zugrunde lagen, mit Geldbußen sanktioniert worden.
Durch Disziplinarverfügung vom 29. Februar 2016 hatte die Präsidentin
des Landgerichts Bückeburg gegen den Kläger wegen eines einheitlichen
Dienstvergehens aufgrund mehrfacher schuldhafter Verletzungen seiner Amts-
pflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2, § 28 BNotO eine Geldbuße in Höhe von
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