Urteil Nr. NotSt (Brfg) 1/16 des Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, 13-03-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:130317BNOTST.BRFG.1.16.0
Docket NumberNotSt (Brfg) 1/16
Date13 Marzo 2017
CourtSenat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2017:130317BNOTST.BRFG.1.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt(Brfg) 1/16 vom
13. März 2017
in der Disziplinarsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 11 Abs. 2
a) Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn
eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshand-
lung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen
örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass
ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der
Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte.
b) Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu be-
achten, auch wenn der Zweck der Beurkundung darin liegt, einen ihm
bei einer Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehler zu korrigieren.
BGH, Beschluss vom 13. März 2017 - NotSt(Brfg) 1/16 - OLG Naumburg
wegen Disziplinarverfügung

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