Urteil Nr. NotSt (Brfg) 2/17 des Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, 24-07-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.2.17.0
Date24 Julio 2017
Docket NumberNotSt (Brfg) 2/17
CourtSenat für Notarsachen
ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.2.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt(Brfg) 2/17
vom
24. Juli 2017
in der Disziplinarsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 14 Abs. 2, 3 Satz 2
Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflich-
ten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt
wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Bege-
hung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom
23. November 2015 - NotSt(BrfG) 4/15, NJW-RR 2016, 251 Rn. 17).
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/17 - OLG Celle
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz sowie die Notare
Müller-Eising und Dr. Frank
am 24. Juli 2017
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 8. Dezember 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500
festgesetzt.
Gründe:
I. Der 1954 geborene Kläger ist seit 1984 als Rechtsanwalt tätig und
wurde 1993 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit
dem Amtssitz in Aurich bestellt.
Disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet.
Der Kläger pflegte ein langjähriges freundschaftliches Verhältnis zur Fa-
milie R. . Im Jahre 2013 entschlossen sich Herr P. R. und seine
Ehefrau G. , ihre Vermögensverhältnisse und persönliche Belange neu zu
ordnen und große Teile ihres Vermögens auf ihre Kinder zu übertragen. Die
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