Urteil Nr. NotZ (Brfg) 2/17 des Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, 13-11-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTZ.BRFG.2.17.0
Date13 Noviembre 2017
Docket NumberNotZ (Brfg) 2/17
CourtSenat für Notarsachen
ECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTZ.BRFG.2.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 2/17 vom
13. November 2017
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 6 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1
a) Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1
BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberufli-
chen) Notar dar. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist nicht gezwungen,
im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen
Notarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet
haben, von vornherein dem Notar den Vorrang einzuräumen.
b) Ein bei der Auswahl mehrerer Bewerber um ein hauptberufliches Notaramt
zur Anwendung kommendes 50-Punkte-System, bei dem die Leistungen in
der Zweiten juristischen Staatsprüfung und das maßgeblich durch dienstliche
Beurteilungen sowie etwaige Leistungsbilder und Geschäftsprüfungsberichte
bestimmte Leistungsbild mit jeweils 35 %, die Dauer notarspezifischer Tätig-
keiten mit 12 %, das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung und be-
sondere notarspezifische Zusatzqualifikationen jeweils mit 4 % sowie der von
den Bewerbern in einem Vorstellungsgespräch hinterlassene Gesamtein-
druck mit 10 % der Gesamtbewertung gewichtet werden, hält sich im Rah-
men des der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung zuzubilligenden
Beurteilungsspielraums, sofern es nicht schematisch gehandhabt wird.
BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17 - OLG München
wegen Besetzung einer Notarstelle
- 2 -
Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke, die Richterin
Dr. Roloff und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des
Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München
vom 15. März 2017 - VA-Not 1/16 - zuzulassen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme der den Beigeladenen entstandenen Kosten zu
tragen; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger greift die Entscheidung des Beklagten über die Besetzung der
im Bayerischen Justizministerialblatt Nr. 9/2015 vom 2. November 2015 ausge-
schriebenen Notarstelle in Lu. an, auf die sich unter anderem er und der Beige-
ladene zu 2 beworben haben. Die Ausschreibungsfrist endete am 25. Novem-
ber 2015. In der Ausschreibung hieß es, es werde Bewerbungen von Notaras-
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