Urteil Nr. NotZ (Brfg) 6/17 des Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, 23-04-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.6.17.0
Docket NumberNotZ (Brfg) 6/17
Date23 Abril 2018
CourtSenat für Notarsachen
ECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.6.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 6/17
vom
23. April 2018
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 2 Satz 2, § 29 Abs. 1
a) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbe-
zeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden.
b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende
Selbstdarstellungen.
BGH, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17 - OLG Celle
wegen Weisung
- 2 -
Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, den
Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notar-
senats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2017 - Not
1/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in H. Er wendet sich gegen eine
ihm von dem Beklagten erteilte dienstliche Weisung, die sich auf den von ihm
verwendeten Briefkopf und die Gestaltung seines Internetauftritts bezieht.
Auf seinem Briefbogen führt der Kläger neben seinem Namen allein die
Bezeichnung "Notariat & Kanzlei". In seinem Internetauftritt unter der Internet-
adresse www.notar-[Kläger].de bezeichnet er sich im Kopf der verschiedenen
Internetseiten durchgängig (allein) als Notar. Auf der Startseite des Internetauf-
tritts findet sich eine Liste verschiedener als Menüpunkte verwendeter Bezeich-
nungen (sog. "Drop-Down-Menü"), darunter auch die Bezeichnung "Notariat".
Daneben heißt es im mittleren Bereich der Startseite:
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