Urteil Nr. PatAnwZ 1/03 des Senat für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 25-10-2004
Docket Number | PatAnwZ 1/03 |
Date | 25 Octubre 2004 |
Court | Senat für Patentanwaltssachen |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
PatAnwZ 1/03 vom
25. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Patentanwaltschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
PAO §§ 5, 154 b
Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnah-
me in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland
aus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2004 - PatAnwZ 1/03 - OLG München
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
den Richter Professor Dr. Jestaedt sowie die Patentanwälte Dipl.-Phys. Schaaf-
hausen und Dipl.-Phys. von Rohr
am 25. Oktober 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
München vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und
dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000,-- € festgesetzt.
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Urteil Nr. X ZB 37/08 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-11-2009
...des eigenen Mandanten verpflich-teten Rechts- bzw. Patentanwalt voraus (vgl. BGH, Senat für Patentanwaltssa-chen, Beschl. v. 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03, WRP 2005, 226). Die Interessen des Mandanten kann der Anwalt vorliegend infolge der Verschwiegenheits-pflicht nur bedingt wahrnehmen. Er mu......
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