Urteil Nr. RiZ 2/16 des Dienstgericht des Bundes , 01-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2.16.0
Date01 Marzo 2022
Docket NumberRiZ 2/16
CourtDienstgericht des Bundes
ECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ 2/16 Verkündet am:
1. März 2022
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichts-
hof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Nöcker und die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
für Recht erkannt:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich im Prüfungsverfahren gegen Handlungen
und Unterlassungen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs (künftig: Präsidium),
des früheren Präsidenten des Bundesfinanzhofs (künftig: Präsident), der frühe-
ren Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs (künftig: Vizepräsidentin), des frühe-
ren Vorsitzenden des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (künftig: XI. Senat), wei-
terer Mitglieder des XI. Senats, des früheren Vorsitzenden des V. Senats des
Bundesfinanzhofs (künftig: V. Senat), weiterer Mitglieder des V. Senats, des bis
zum Sommer 2018 amtierenden Richterrats des Bundesfinanzhofs (künftig:
Richterrat), der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesfinanzhofs (künftig:
Gleichstellungsbeauftragte) und des damaligen Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz (künftig: Bundesministerium).
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Die Antragstellerin ist Richterin am Bundesfinanzhof. Sie war dem für das
Umsatzsteuerrecht zuständigen XI. Senat zugewiesen. Diesem Senat gehörten
Ende des Jahres 2013 und in den Jahren 2014 und 2015 neben seinem früheren
Vorsitzenden und der Antragstellerin als stellvertretender Vorsitzender die weite-
ren Mitglieder M., Dr. R. und T. an.
In den hier maßgeblichen Jahren wurden die dem XI. Senat zugewiesenen
Verfahren aufgrund des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans auf die Be-
richterstatter und Mitberichterstatter regelmäßig nach der Reihenfolge ihres Ein-
gangs bei der Geschäftsstelle des Senats verteilt.
Anlässlich einer Besprechung der Mitglieder des XI. Senats am 5. Novem-
ber 2013 äußerte dessen Vorsitzender die Absicht, den von ihm als unterschied-
lich wahrgenommenen Bestand zugunsten des weiteren Mitglieds des XI. Senats
M. zum 1. Januar 2014 durch eine Umverteilung auszugleichen. Nach kontrover-
ser Erörterung am 12. November 2013 einigten sich die Mitglieder des XI. Senats
am 19. November 2013 auf eine entsprechende Regelung, die der Vorsitzende
in einer E-Mail festhielt. Am 20. November 2013 gab er dieses Vorhaben auf. Zu
einer Umverteilung zum 1. Januar 2014 kam es nicht.
Am 19. Mai 2014 ging bei der Geschäftsstelle des XI. Senats eine "sofor-
tige Beschwerde" einer Rechtsanwältin ein, die sich gegen unanfechtbare Be-
schlüsse eines Finanzgerichts richtete. Eine Bedienstete der Geschäftsstelle des
XI. Senats legte dessen Vorsitzenden daraufhin mit Datierung auf den 28. Mai
2014 einen Aktenvermerk vor, in dem sie vorschlug, ein Sonderaktenzeichen
"ER-R" zu vergeben, die Bevollmächtigte des dortigen Klägers auf die Unzuläs-
sigkeit ihrer Rechtsmittel hinzuweisen und den Hinweis mit der Bitte um Mitteilung
zu versehen, ob sie die Beschwerden aufrechterhalte. Zugleich schlug sie den
Zusatz vor, soweit keine Äußerung erfolge, werde von einer Registrierung der
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