Urteil Nr. RiZ (R) 2/18 des Dienstgericht des Bundes , 27-02-2019
ECLI | ECLI:DE:BGH:2019:270219URIZ.R.2.18.0 |
Date | 27 Febrero 2019 |
Docket Number | RiZ (R) 2/18 |
Court | Dienstgericht des Bundes |
ECLI:DE:BGH:2019:270219URIZ.R.2.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 2/18 Verkündet am:
27. Februar 2019
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
wegen Entlassung aus dem Justizdienst
- 2 -
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 27. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin
am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Menges, Dr. Brückner und den Richter am Bundesgerichtshof Geri-
cke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats des Dienst-
gerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm
vom 26. Februar 2018 wird auf Kosten des Antragstellers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 6. Januar 1983 geborene Antragsteller, der im Juni 2010
die erste juristische Staatsprüfung mit der Note ausreichend (6,34 Punk-
te) und im November 2013 die zweite juristische Staatsprüfung mit der
Note vollbefriedigend (9,77 Punkte) bestand, wendet sich gegen die En t-
lassung aus dem Justizdienst des Antragsgegners. Am 24. März 2014
wurde der Antragsteller unter Berufung in das Richterverhältnis auf Pro-
be zum Staatsanwalt ernannt. Mit Wirkung von diesem Tag erhielt er ei-
nen ersten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Dortmund,
dem sich ab 26. Mai 2014 ein Beschäftigungsauftrag bei der Staatsan-
waltschaft Hagen anschloss. Dort war er zuletzt mit der Bearbeitung ei-
nes Dezernats allgemeiner Strafsachen und Ordnungswidrigkeitssachen
1
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN