Urteil Nr. V ZB 67/19 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:011020BVZB67.19.0
Date01 Octubre 2020
Docket NumberV ZB 67/19
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZB67.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 67/19 vom
1. Oktober 2020
in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GNotKG § 21 Abs. 1 Satz 1
a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG
liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetz-
liche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie
dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglich-
keiten die teurere wählt.
b) Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung
stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1
GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kosten-
günstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt.
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 67/19 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2020 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Kostengläubigers wird der
Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom
26. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 21. Dezember 2015
(KR 1504383) aufgehoben worden ist. Im Umfang der Aufhebung
wird die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss
der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 5. April 2017
zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerde- und das Rechts-
beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für
die anwaltliche Vertretung der Beteiligten 877 €.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT