Urteil Nr. V ZB 151/19 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:261120BVZB151.19.0
Date26 Noviembre 2020
Docket NumberV ZB 151/19
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZB151.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 151/19 vom
26. November 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 511
a) Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Ge-
brauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte
Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über
das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das
Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das ein-
heitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn
keine der Einlegungen zulässig ist.
b) Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitte-
leinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolge-
dessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert wer-
den, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen.
Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das an-
dere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zu-
ständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu ent-
scheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts
muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6
ZPO herbeigeführt werden.
WEG § 13 Abs. 2
Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem ge-
meinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist
(hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem

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