Urteil Nr. V ZB 152/18 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:270521BVZB152.18.0
Docket NumberV ZB 152/18
Date27 Mayo 2021
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:270521BVZB152.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 152/18 vom
27. Mai 2021
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 152a; ZwVwV § 18 Abs. 1 u. 2, § 19 Abs. 2
§ 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangs-
verwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18
ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine
Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Ver-
gütung dar.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - V ZB 152/18 - LG Bochum
AG Bochum
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. September 2018
insoweit aufgehoben, als ihre Vergütung um 46.452,33 zzgl. Um-
satzsteuer herabgesetzt worden ist. Die weitergehende Rechtsbe-
schwerde der Beteiligten zu 3 wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
326.302,75 € festgesetzt; davon entfallen 270.976,88 € auf die
Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 55.325,87 € auf die
Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

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