Urteil Nr. V ZB 55/20 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:010721BVZB55.20.0
Date01 Julio 2021
Docket NumberV ZB 55/20
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:010721BVZB55.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 55/20 vom
1. Juli 2021
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 50 aF
Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im
Sinne von § 50 WEG aF, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigen-
tümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil
ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt
und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Woh-
nungseigentümer herbeigeführt hat.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20 - LG München I
AG Augsburg

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