Urteil Nr. V ZR 153/23 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 14-03-2025

CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLIECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.
Date14 March 2025
Docket NumberV ZR 153/23
ECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
JNEU: nein
ZVG § 90 Abs. 1
Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben
wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhe-
bungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.
BGB § 996
a) Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen,
auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem
fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von
§ 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbun-
den ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41,
157, 160 f.).
b) Für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB ist allein die objektive Ver-
kehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentü-
mer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufge-
wendeten Kosten begrenzt.
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 993 Abs. 1 Halbs. 2
Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Ver-
wendungen (hier: W ohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausge-
schlossen.
BGH, Urteil vom 14. März 2025 - V ZR 153/23 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter
Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom
29. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch
eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde ohne sein Wissen die Zwangsversteige-
rung in das Grundstück betrieben. Durch Beschluss vom 21. April 2010 erhielt
die Beklagte zu 1 den Zuschlag für das Grundstück und wurde im August 2010
als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde das
Grundstück zur Sicherung eines von der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2,
1
- 3 -
ihrem Ehemann, aufgenommenen Darlehens mit einer im Oktober 2011 einge-
tragenen Grundschuld über 280.000 € nebst Zinsen belastet. Die Beklagten lie-
ßen das auf dem Grundstück befindliche Wochenendhaus abreißen und ein
neues Wohnhaus errichten, das beide seit dem 1. August 2012 bewohnen. Durch
Beschluss vom 11. März 2014 wurde der Zuschlagsbeschluss auf die Be-
schwerde des Klägers, der zwischenzeitlich Kenntnis von der Zwangsversteige-
rung erlangt hatte, aufgehoben. Die von der Beklagten zu 1 hiergegen erhobene
Anhörungsrüge sowie eine Verfassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg.
Mit der Klage nimmt der Kläger - soweit noch von Interesse - die Beklagte
zu 1 auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Beseitigung des Wohn-
hauses, Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Löschung der Grund-
schuld (hilfsweise: Wertersatz) und Zahlung von Nutzungsersatz für die Zeit vom
1. August 2012 bis 31. Dezember 2014 in he von 6.041,67 € nebst Zinsen in
Anspruch. Die Beklagten beantragen die Klageabweisung und berufen sich hilfs-
weise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das
von ihnen errichtete Haus, den sie auf 500.000 € beziffern und der sich aus der
Werterhöhung des Grundstücks ergeben soll. Das Landgericht hat der Klage nur
in Bezug auf die Grundbuchberichtigung und den Nutzungsersatz stattgegeben;
im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht die Beklagten zusätzlich zur Beseitigung des Wohnhauses,
Räumung und Herausgabe des Grundstücks und Löschung der Grundschuld ver-
urteilt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der von dem Se-
nat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfol-
gen die Beklagten ihren Antrag auf (vollständige) Klageabweisung weiter.
2

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