Urteil Nr. V ZR 1/24 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-03-2025
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:210325UVZR1.24. |
| Date | 21 March 2025 |
| Docket Number | V ZR 1/24 |
| Court | V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2025:210325UVZR1.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 1/24
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 20 Abs. 1
Einen vermietenden Wohnungseigentümer trifft eine Haftung als mittelbarer
Handlungsstörer für von dem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbe-
schluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen
Eigentums, wenn er die baulichen Veränderungen erlaubt hat, wenn er mit
baulichen Veränderungen wegen einer von dem Mieter angekündigten Nut-
zungsabsicht rechnen muss und den Mieter gleichwohl nicht auf das Erforder-
nis eines vorherigen Gestattungsbeschlusses hinweist, oder wenn er es unter-
lässt, gegen den Mieter einzuschreiten, nachdem er Kenntnis von der Vor-
nahme der baulichen Veränderungen erlangt hat.
BGB § 242 Cd, § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 20 Abs. 1 und 3
Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen
Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch
aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsan-
spruch besteht (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR
140/22, NJW-RR 2023, 791).
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BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 20 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 148
Abs. 1, § 301
a) Wird ein Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Beseitigung einer
nicht gestatteten baulichen Veränderung in Anspruch genommen und ver-
langt er im Wege der Widerklage, einen Beschluss über die Gestattung der
baulichen Veränderung zu ersetzen, steht der Widerklage das Gebot der
Vorbefassung regelmäßig nicht entgegen.
b) Bedarf der widerklagend geltend gemachte Gestattungsanspruch näherer
Aufklärung, hat in der Regel ein Teilurteil über den entscheidungsreifen Be-
seitigungsanspruch zu unterbleiben; dagegen kann über eine Unterlas-
sungsklage, mit der (lediglich) der Beginn oder die Fortsetzung einer nicht
gestatteten baulichen Veränderung unterbunden werden soll, regelmäßig
vorab durch Teilurteil entschieden werden.
c) Erhebt der auf Beseitigung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer
Klage auf Ersetzung eines Gestattungsbeschlusses zum Amtsgericht,
nachdem er erstinstanzlich zur Beseitigung verurteilt worden ist, kommt
eine Aussetzung des auf den Beseitigungsanspruch bezogenen Berufungs-
verfahrens nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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