Urteil Nr. V ZR 96/24 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 11-04-2025
| ECLI | ECLI:DE:BGH:2025:110425UVZR96.24. |
| Date | 11 April 2025 |
| Docket Number | V ZR 96/24 |
| Court | V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2025:110425UVZR96.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 96/24
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
WEG § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 28 Abs. 2 Satz 1; BGB § 139
1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen
nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.
2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpas-
sung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für
ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist,dass die Abrechnungsspitze
eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposi-
tion enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Be-
schluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten.
BGH, Urteil vom 11. April 2025 - V ZR 96/24 - LG Dresden
AG Leipzig
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter
Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2024 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I.1. des Berufungsurteils zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Dezember 2022
zu TOP 3 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als in
die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der
beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2020 eine Entnahme von
10.000 € aus der Erhaltungsrücklage eingeflossen ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer (GdWE) und Sondereigentümerin der Wohnungen Nr. 3 und 4. Wegen
Zahlungsrückständen der Klägerin wurde in der Eigentümerversammlung vom
1
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Urteil Nr. III ZR 96/24 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-09-2025
...als unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. April 2025 - V ZR 96/24, NJW 2025, 1504 Rn. 7; jew. mwN). I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründe......
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Urteil Nr. III ZR 96/24 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-09-2025
...als unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. April 2025 - V ZR 96/24, NJW 2025, 1504 Rn. 7; jew. mwN). I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründe......