Urteil Nr. V ZR 318/13 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 23-01-2015

Docket NumberV ZR 318/13
Date23 Enero 2015
CourtV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 318/13 Verkündet am:
23. Januar 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SachenRBerG § 3 Abs. 2, § 116 Abs. 1
a) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116
Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB)
nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Er-
löschens auf Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts
gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.
b) Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des
Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Er-
schließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen
Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 318/13 - Kammergericht
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich-
terin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und
Dr. Göbel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 6. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nutzen seit dem 1. Januar 1975 auf Grund eines Pachtver-
trags mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK)
eine Parzelle in einer Kleingartenanlage auf einem Grundstück des beklagten
Landes Berlin (fortan: der Beklagte) im Ortsteil W. des Bezirks Pankow.
Auf der Parzelle befand sich zunächst eine Gartenlaube. Diese bauten die Klä-
ger in den Jahren 1980 bis 1982 zu einem Wohnhaus aus und wohnen darin
seitdem dauerhaft.
Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht ihre Berechtigung festgestellt,
die Parzelle - eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks des Beklagten -
zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzukaufen oder
die Bestellung eines diesem Gesetz entsprechenden Erbbaurechts daran zu
verlangen. Darüber hinaus hat es den Beklagten verurteilt, zugunsten der von
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