Urteil Nr. V ZR 57/11 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-10-2011
| Court | V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| Date | 21 October 2011 |
| Docket Number | V ZR 57/11 |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 57/11 Verkündet am:
21. Oktober 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 1093 Abs. 1, 3, § 1041
a) Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteili-
gen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemein-
schaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen ent-
stehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969 – V ZR 37/66, BGHZ 52,
234 ff.).
b) Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von
Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann,
wenn er die Wohnung nicht nutzt.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 57/11 - LG Berlin
AG Schöneberg
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