Urteil Nr. V ZR 271/18 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-10-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:251019UVZR271.18.0
Docket NumberV ZR 271/18
Date25 Octubre 2019
CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:251019UVZR271.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/18 Verkündet am:
25. Oktober 2019
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 1004
a) Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumsein-
heit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Ei-
gentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen
Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.
b) Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teilei-
gentumseinheit im Falle einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese
Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsan-
spruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.
c) Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Be-
stuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestim-
mung, nach der die Einheit nur als „Laden“ genutzt werden darf; bei typisierender
Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als La-
dengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch
eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18 - LG Frankfurt am Main
AG Dieburg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und
Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2018 wird auf
Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte
zu 3 ist Mieter einer im Erdgeschoß gelegenen Teileigentumseinheit, die im Ei-
gentum der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1 und 2 steht.
In einer in der notariellen Teilungserklärung enthaltenen Regelung über die
Nutzung der Einheit wird diese als „Laden“ bezeichnet. Der Beklagte zu 3
(nachfolgend Beklagter) betreibt darin eine Eisverkaufsstelle, in der er neben
Eis auch Kaffeespezialitäten und Erfrischungsgetränke anbietet. In den Räum-
lichkeiten und auf der Fläche davor stehen Stühle und Tische. Auf den Tischen
liegen Speisekarten aus. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom
1. November 2016 wurde der Beschluss gefasst, einen Rechtsanwalt mit der
1

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