Urteil Nr. V ZR 275/18 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-05-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:290520UVZR275.18.0
Docket NumberV ZR 275/18
Date29 Mayo 2020
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:290520UVZR275.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 275/18 Verkündet am:
29. Mai 2020
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 858, 903, 1004
a) Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines sachlichen
Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen
Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der
weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Be-
troffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftli-
chen Leben entscheidet (im Anschluss an BVerfGE 148, 267).
b) Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben hat, ist nicht aus der Perspektive des einzelnen
Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen,
der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen,
welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrich-
tung bei typisierender Betrachtung hat.

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