Urteil Nr. V ZR 226/19 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:100720UVZR226.19.0
Docket NumberV ZR 226/19
Date10 Julio 2020
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:100720UVZR226.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 226/19 Verkündet am:
10. Juli 2020
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2013
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung
zur Herausgabe und Räumung des Clubhauses aufgrund des
Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom
11. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
12. Dezember 2012 nicht erstreckt auf die Gaststättenräume im
Erdgeschoss des Clubhauses mit Nebenräumen, die Küche und
die vorgelagerte Terrasse und die Lager-, Personal- und
Umkleideräume im Untergeschoss. Insoweit haben die Parteien
den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz und des
vorangegangenen (ersten) Berufungsverfahrens 2 U 65/11
verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des
Landgerichts Hanau vom 11. Juli 2012.
Von den Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren
(Berufungsverfahren 2 U 168/12 und Revisionsverfahren) tragen
die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %. Von den außer-
gerichtlichen Kosten der Klägerin in diesen Verfahren trägt der

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