Urteil Nr. V ZR 8/19 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-09-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:180920UVZR8.19.0
Date18 Septiembre 2020
Docket NumberV ZR 8/19
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:180920UVZR8.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 8/19 Verkündet am:
18. September 2020
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 854, § 855, § 935
a) Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unter-
nimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer un-
begleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines
Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier
eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen
Besitzverlust.
c) Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher
kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.
BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19 - OLG Frankfurt am Main
LG Marburg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter
Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage
stattgegeben und die Widerklage bezüglich des Antrages auf
Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigungen Teil I und II
abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom
25. April 2018 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

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