Urteil Nr. V ZR 121/19 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:271120UVZR121.19.0
Date27 Noviembre 2020
Docket NumberV ZR 121/19
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:271120UVZR121.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 121/19 Verkündet am:
27. November 2020
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 2 Bf, I
a) Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen
des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen)
verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen
kann.
b) Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Er-
teilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begrün-
dung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen
das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen
nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bin-
dend fest.
BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 121/19 - OLG Naumburg
LG Halle
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und
Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. April 2019 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Mai 2019 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. September 2018
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der
Beklagten zu 1 weder in der Hauptsache noch hinsichtlich der
Kosten „gesamtschuldnerisch“ erfolgt. Die Beklagte zu 1 trägt
vielmehr ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in erster Instanz
selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außer-
gerichtlichen Kosten der Klägerin.
Weiter trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten in zweiter und dritter Instanz sowie die Hälfte der jeweiligen
Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsstreits, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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