Urteil Nr. V ZR 26/20 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 11-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:111220UVZR26.20.0
Docket NumberV ZR 26/20
Date11 Diciembre 2020
CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:111220UVZR26.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 26/20 Verkündet am:
11. Dezember 2020
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 571 Abs. 2, § 990 Abs. 2; ZPO § 721, § 794a
Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über
eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten
Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungs-
frist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigen-
tümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem
Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die
ganze Wohnung verlangen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2020 - V ZR 26/20 - LG Berlin
AG Schöneberg

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