Urteil Nr. V ZR 290/19 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:260221UVZR290.19.0
Docket NumberV ZR 290/19
Date26 Febrero 2021
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:260221UVZR290.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/19 Verkündet am:
26. Februar 2021
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG aF § 28 Abs. 3 (= WEG nF § 28 Abs. 2 Satz 2); BGB § 637 Abs. 3
Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungsei-
gentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen
und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur
die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrech-
nung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist
(Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16, ZfIR 2016,
750).
BGH, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 290/19 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel
und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 18. November 2019 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war vom 25. Juli 2005 bis zum 3. September 2009 zur Ver-
walterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Im Rahmen
dieser Tätigkeit erstellte sie die Jahresabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008.
Die Beschlüsse, durch die die Jahresabrechnungen für 2005 bis 2007 genehmigt
worden waren, wurden gerichtlich für ungültig erklärt. Daraufhin erstellte die Be-
klagte diese Abrechnungen neu. Auf der Eigentümerversammlung vom 9. No-
vember 2012 wurden weder die neu erstellten Abrechnungen für 2005 bis 2007
noch die Abrechnung für das Jahr 2008 genehmigt. Die Wohnungseigentümer
beschlossen vielmehr, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die Beklagte mit
Fristsetzung aufzufordern, die vorliegenden fehlerhaften und unschlüssigen Jah-
resabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008 … schlüssig und nachvollziehbar
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