Urteil Nr. V ZR 201/20 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:020721UVZR201.20.0
Docket NumberV ZR 201/20
Date02 Julio 2021
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:020721UVZR201.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 201/20 Verkündet am:
2. Juli 2021
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 26 Abs. 1; BGB § 673 Satz 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2
Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Un-
ternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung
und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den
übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche
Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht
ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar
2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).
BGH, Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 201/20 - LG Berlin
AG Schöneberg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2021 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landge-
richts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 11. August 2020 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten
zu 1 hinsichtlich der Ungültigerklärung des auf der Eigentümerver-
sammlung vom 18. Mai 2018 zu TOP 9 gefassten Beschlusses
(Wahl des Verwalters) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung werden auf die Berufung der Beklagten
zu 1 das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Juni 2019
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu
53 % und die Beklagten zu 47 %. Die Kosten des Rechtsstreits in
zweiter Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 1
zu 47 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

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