Urteil Nr. V ZR 65/21 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-02-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:250222UVZR65.21.0
Date25 Febrero 2022
Docket NumberV ZR 65/21
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:250222UVZR65.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 65/21 Verkündet am:
25. Februar 2022
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG aF § 21 Abs. 8; WEG § 48 Abs. 5
Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungskla-
gen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Ver-
fahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richti-
gen Klagegegner.
WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1
a) Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentums-
recht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberu-
fung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus ob-
jektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.
b) Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem
Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller
gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht
länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich
einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits
derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.
- 2 -
WEG aF § 26 Abs. 1 Satz 3; WEG § 26 Abs. 5, § 26 Abs. 3 Satz 1
Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; ent-
gegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam ge-
worden. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag
spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarun-
gen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21 - LG Berlin
AG Berlin-Schöneberg

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    ...3238 Rn. 26) und damit auch in Übergangsfällen - wie hier - auf das neue materielle Recht an (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220 Rn. 23). bb) Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungsei-gentumsrecht ist eine gerichtliche Beschlussersetzung g......
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