Urteil Nr. V ZR 23/21 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-07-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:010722UVZR23.21.0
Date01 Julio 2022
Docket NumberV ZR 23/21
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:010722UVZR23.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 23/21 Verkündet am:
1. Juli 2022
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
NachbarG BIn § 16a Abs. 1
a) Der gegen den Nachbarn gerichtete Anspruch des Grundstückseigentümers
aus § 16a NachbarG Bln auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärme-
dämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke
der Dämmung eines bereits bestehenden, an der Grundstücksgrenze errich-
teten Gebäudes erfolgt. Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die
Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten, können der Rege-
lung nicht unter Rückgriff auf „allgemeine Rechtsgrundsätze“ oder im Wege
der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.
b) Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG Bln.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2022 - V ZR 23/21 - LG Berlin
AG Pankow/Weißensee
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, die Richterin
Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkam-
mer 65 - vom 28. Januar 2021 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf
dem Grundstück der Beklagten stehende Gebäude ist ca. 7,5 m niedriger als das
direkt angrenzende Gebäude der Klägerin, dessen Giebelwand seit 1906 nicht
mehr saniert wurde. Die Klägerin beabsichtigt, im Rahmen einer Fassadensanie-
rung den Giebel ihrer Grenzwand mit einer 16 cm starken mineralischen Däm-
mung zu versehen. Für die Dauer der Arbeiten will sie zu deren Durchführung ein
sog. hängendes Gerüst über dem Dach des Gebäudes der Beklagten anbringen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Überbauung ihres Grund-
stücks zum Zwecke der Wärmedämmung der grenzständigen Giebelwand des
klägerischen Gebäudes, die Anbringung eines hängenden Gerüsts für die Dauer
von drei Monaten und das Betreten des Dachs des Gebäudes der Beklagten
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