Urteil Nr. V ZR 132/21 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-06-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:020622UVZR132.21.0
Date02 Junio 2022
Docket NumberV ZR 132/21
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:020622UVZR132.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 132/21 Verkündet am:
2. Juni 2022
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1191
a) Die Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grund-
schuld umfasst grundsätzlich das Recht des Vollstreckungsgläubigers, im
Wege der Vollstreckung die Löschung der Grundschuld zu verlangen.
b) Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Siche-
rungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren
muss, bestimmt sich nach der Sicherungsvereinbarung. Ist ein weiter Si-
cherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt,
kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Reva-
lutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist (erst) der Fall,
wenn die Geschäftsbeziehung endet oder wenn die Sicherungsvereinba-
rung geändert oder gekündigt wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom
19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12).
c) Der Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit setzt
den Eintritt einer insoweit endgültigen Übersicherung des Sicherungsneh-
mers und damit den Wegfall des Sicherungszwecks voraus. Das ist bei ei-

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT