Urteil Nr. V ZR 43/22 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 13-01-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:130123UVZR43.22.0
Date13 Enero 2023
Docket NumberV ZR 43/22
CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:130123UVZR43.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 43/22 Verkündet am:
13. Januar 2023
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 44 Abs. 1 Satz 1
a) Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes
am 1. Dezember 2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage densel-
ben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des ein-
heitlichen Streitgegenstands.
b) Eine auf einzelne Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beschränkte
Rechtsmittelzulassung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich
die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in tatsächli-
cher Hinsicht nicht voneinander trennen lassen.
WEG § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45; ZPO §§ 233 ff.
a) Werden in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen
Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Woh-
nungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als ge-
gen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet zu verstehen
sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen In-
halt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits
die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung.
- 2 -
b) Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 ein-
geht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die
Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG nicht; eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO kommt bei
einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht (Abgrenzung zu Senat,
Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446).
BGH, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22 - LG Düsseldorf
AG Mettmann

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