Urteil Nr. V ZR 261/21 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-01-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:270123UVZR261.21.0
Date27 Enero 2023
Docket NumberV ZR 261/21
CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:270123UVZR261.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 261/21 Verkündet am:
27. Januar 2023
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1021
a) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belas-
teten Grundstück, kann zwischen den Eigentümern des dienenden und des
herrschenden Grundstücks mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass
die Pflicht zur Unterhaltung der Anlage zwischen ihnen aufgeteilt wird.
b) Möglich ist auch eine Vereinbarung, die sich auf die - anteilige - Verpflich-
tung zur Übernahme der zur Unterhaltung der Anlage erforderlichen Kosten
beschränkt, ohne eine Pflicht zur tatsächlichen Unterhaltung zu begründen.
c) Wenn sich eine Anlage auf zwei Grundstücke erstrecken soll und beide Ei-
gentümer zur Nutzung der Anlage (auch) auf dem jeweils anderen Grund-
stück berechtigt sein sollen (hier: Tiefgarage), können wechselseitige
Grunddienstbarkeiten bestellt werden; die Grundstücke sind dann zugleich
- 2 -
herrschendes und dienendes Grundstück. Auch in diesem Fall ist es mög-
lich, die Unterhaltungskosten der Anlage unter den beteiligten Eigentümern
durch eine dinglich wirkende Vereinbarung nach einer bestimmten Quote
zu verteilen.
d) Auch wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur (anteiligen)
Unterhaltung der Anlage bzw. zur anteiligen Kostentragung verpflichtet ist,
genügt für die dingliche Wirksamkeit der Vereinbarung die Eintragung in das
Grundbuch des dienenden Grundstücks. Einer zusätzlichen Eintragung auf
dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2023 - V ZR 261/21 - OLG Dresden
LG Leipzig

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