Urteil Nr. V ZR 263/21 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR263.21.0
Date16 Diciembre 2022
Docket NumberV ZR 263/21
CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR263.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 263/21 Verkündet am:
16. Dezember 2022
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 18 Abs. 1
Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht
trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
mer (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219,
60 Rn. 15).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21 - LG Berlin
AG Schöneberg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2022 durch den Richter Dr. Göbel als Vorsitzenden, die
Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Malik und die Richterinnen Laube und
Dr. Grau
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers und unter Zurückweisung der
Revision im Übrigen werden das Urteil des Landgerichts Berlin
- Zivilkammer 85 - vom 26. November 2021 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Berufung in Bezug auf den Hilfsantrag
zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts
Schöneberg vom 12. Dezember 2018 im Kostenpunkt und in Bezug
auf den Hilfsantrag abgeändert.
Es ist beschlossen, dass der zu TOP 5 auf der Eigentümer-
versammlung vom 31. Januar 2017 gefasste Beschluss unter
Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend klargestellt wird, dass
die dort genannte Terrassentür ebenerdig und von außen
abschließbar sein soll.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger
1/4 und die Beklagten 3/4. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter
Instanz und der beiden Revisionsverfahren werden gegeneinander
aufgehoben.
Von Rechts wegen

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