Urteil Nr. VI ZB 32/18 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-08-2019
ECLI | ECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZB32.18.0 |
Date | 27 Agosto 2019 |
Docket Number | VI ZB 32/18 |
Court | VI. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZB32.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 32/18 vom
27. August 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 117 Abs. 4, § 234 B, § 517
a) In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsver-
folgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung
eines Rechtsanwalts beseitigt.
b) Zur Auslegung eines mit "Berufung" überschriebenen Schreibens der Natural-
partei als Prozesskostenhilfeantrag.
c) Zur Verpflichtung des Berufungsgerichts, die erstinstanzlich unterlegene Partei
darauf hinzuweisen, dass der von ihr gestellte Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung unvollständig ist und sie innerhalb
der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse.
BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - OLG Hamm
LG Essen
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