Urteil Nr. VI ZB 66/19 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:070720BVIZB66.19.0
Docket NumberVI ZB 66/19
Date07 Julio 2020
CourtVI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:070720BVIZB66.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 66/19 vom
7. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefal-
lenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Be-
schwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend
gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein
sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist,
handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von
vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenfor-
derung.
b) Der Wert dieses Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei
der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefalle-
nen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die
entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den An-
spruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Kla-
ge geworden ist.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19 - LG Regensburg
AG Cham

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